erweiterte Fahrzeugklausel

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge

Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugsanhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.

Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und Gebrauch von

  • nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
     
  • Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
     
  • motorgetriebenen Krankenfahrstühlen (sofern diese nicht versicherungspflichtig sind);
     
  • motorgetriebenen Kinderfahrzeugen, Golfwagen, Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten und sonstigen Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit;
     
  • nicht versicherungspflichtigen Anhängern;
     
  • ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen;
     
  • Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, darüber hinaus auch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
     
  • Kitesport-Geräten, z.B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys u.ä.;
     
  • Wassersportfahrzeugen ohne Motor (auch Hilfs- oder Außenbordmotor) oder Treibsätzen, z.B. Schlauch-, Paddel-, Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier, Surf und Windsurfbretter – nicht jedoch von eigenen Segelbooten;

    Mitversichert ist der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

 

Die vorstehenden Ausführungen / Deckungserweiterungen dienen als Beispiele. Der rechtsverbindliche Leistungsinhalt ergibt sich ausschliesslich aus den jeweiligen Tarifen, den allgemeinen und ggf. besonderen Versicherungsbedingungen und den geschäftsplanmässigen Erklärungen der einzelnen Versicherer.

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