Schäden durch nicht deliktfähiger Kinder

Nicht jeder Schädiger kann für seinen verursachten Schaden verantwortlich gemacht
werden. Voraussetzung für die Haftung, und damit auch für die Entschädigung durch
den Versicherer ist die Deliktfähigkeit oder Schuldfähigkeit.


Kinder, die das 7. Lebensjahr (fließender Straßenverkehr 10. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben, können nicht selbst zur Verantwortung herangezogen werden (BGB § 828) und demzufolge werden Entschädigungen vom Versicherer nur dann bezahlt, wenn den Eltern zugleich auch eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden konnte.

Diese für Laien verwirrende Rechtslage ist nur sehr schwer zu vermitteln, zumal viele Eltern die Geschädigten - meistens Nachbarn oder Freunde - damit trösteten, dass sie eine Privat-Haftpflichtversicherung hätten und diese den Schaden ausgleichen werde.

Kam es dann zur Ablehnung der Zahlung, war der Ärger groß. Mit dem Argument "Wofür habe ich eine Versicherung, wenn diese nicht einmal für Schäden, die durch Kinder verursacht werden, aufkommt?". Der Hinweis, dass nach Rechtslage reguliert wird und dass andere Versicherer nicht anders verfahren, nützt wenig.

Derartige Schäden werden zugunsten der Eltern (wenn im Tarif enthalten) abweichend von der Rechtslage reguliert, d.h. der Versicherer bezahlt bis zur vereinbarten Höhe, obwohl der Geschädigte bei gerichtlicher Klärung wegen fehlender Schuldfähigkeit und fehlender Aufsichtspflichtspflichtverletzung leer ausgehen würde.

Diese großzügige Regelung wird nur von wenigen Versicherern angeboten.

 

Die vorstehenden Ausführungen / Deckungserweiterungen dienen als Beispiele. Der rechtsverbindliche Leistungsinhalt ergibt sich ausschliesslich aus den jeweiligen Tarifen, den allgemeinen und ggf. besonderen Versicherungsbedingungen und den geschäftsplanmässigen Erklärungen der einzelnen Versicherer.

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