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Bei Vermögensschäden wird unterschieden zwischen Folgeschäden aufgrund von Personen- oder Sachschäden (so genannte “unechte Vermögensschäden” bzw. “Vermögensfolgeschäden” und ”reinen Vermögensschäden”. Vermögensschaden infolge Personenschaden: Geldrente aufgrund von gesundheitlichen Dauerfolgen eines Geschädigten Vermögensschaden infolge Sachschaden: Nutzungsausfall oder Wertminderung einer beschädigten Sache ”Reine Vermögensschäden” müssen jedoch durch eine “besondere Vereinbarung” eingeschlossen werden (siehe unten) und sind bei nicht wenigen Versicherern begrenzt mit einer separaten Deckungssumme und speziellen
Versicherungsbedingungen / Klauseln und Ausschlüssen. Im privaten Bereich kommen ”Reine Vermögensschäden” eher selten vor. Mitversicherung von (reinen) Vermögensschäden Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
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Die vorstehenden Ausführungen / Deckungserweiterungen dienen als Beispiele. Der rechtsverbindliche Leistungsinhalt ergibt sich ausschliesslich aus den jeweiligen Tarifen, den allgemeinen und ggf. besonderen Versicherungsbedingungen und den geschäftsplanmässigen Erklärungen der einzelnen Versicherer. zur Startseite von www.haftpflichtversicherung-preiswert-billig.de |
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