Deckung für Vermögensschäden

Bei Vermögensschäden wird unterschieden zwischen Folgeschäden aufgrund von Personen- oder Sachschäden (so genannte “unechte Vermögensschäden” bzw. “Vermögensfolgeschäden” und ”reinen Vermögensschäden”.

Beispiele “unechte Vermögensschäden” bzw. “Vermögensfolgeschäden”:

Vermögensschaden infolge Personenschaden: Geldrente aufgrund von gesundheitlichen Dauerfolgen eines Geschädigten

Vermögensschaden infolge Sachschaden: Nutzungsausfall oder Wertminderung einer beschädigten Sache

Vermögensschäden infolge von Personen- oder Sachschäden sind bei vielen Versicherern im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme ohne spezielle Begrenzung mitversichert.
 

”Reine Vermögensschäden” müssen jedoch durch eine “besondere Vereinbarung” eingeschlossen werden (siehe unten) und sind bei nicht wenigen Versicherern begrenzt mit einer separaten Deckungssumme und speziellen Versicherungsbedingungen / Klauseln und Ausschlüssen. Im privaten Bereich kommen ”Reine Vermögensschäden” eher selten vor.
 

Mitversicherung von (reinen) Vermögensschäden

Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;

(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;

(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;

(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

 

Die vorstehenden Ausführungen / Deckungserweiterungen dienen als Beispiele. Der rechtsverbindliche Leistungsinhalt ergibt sich ausschliesslich aus den jeweiligen Tarifen, den allgemeinen und ggf. besonderen Versicherungsbedingungen und den geschäftsplanmässigen Erklärungen der einzelnen Versicherer.

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