Haftpflichtversicherung und Tagesmutter

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht als Tagesmutter, die Schäden zur Folge hat, führt zu Regressansprüchen. Nur bei wenigen Anbietern ist dieses Risiko mitversichert!
 

Tarif A und B:

Tagesmutter- / Tageseltern- / Babysittertätigkeit

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern) oder Babysitter, insbesondere aus der übernommenen Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kinder im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushaltes der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen usw.

Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
 

Tarif C und D:

Tagesmutter- / Tageseltern- / Babysittertätigkeit

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern) oder Babysitter, insbesondere aus der übernommenen Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern.

Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.

Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.

Eingeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche – der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um Geschwister handelt); – der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.

 

Die vorstehenden Ausführungen / Deckungserweiterungen dienen als Beispiele. Der rechtsverbindliche Leistungsinhalt ergibt sich ausschliesslich aus den jeweiligen Tarifen, den allgemeinen und ggf. besonderen Versicherungsbedingungen und den geschäftsplanmässigen Erklärungen der einzelnen Versicherer.

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