Gewässerschaden Anlagen Risiko

Der Gesetzgeber hat dem Öltankbesitzer eine besonders strenge Haftung auferlegt, eine
Haftung ohne Verschulden und der Höhe nach unbegrenzt. Der Öltankbesitzer haftet also auch
dann, wenn andere, z.B. der Tankhersteller, der Installateur, das Abfüllunternehmen den
Schaden verursacht haben. Die sogenannte Gefährdungshaftung.

Der Grundgedanke dieser Gefährdungshaftung (die z.B. auch im Straßenverkehrsgesetz gilt) ist
folgender: Der Betrieb bestimmter gefährlicher Anlagen wird wegen seines Nutzens für die
Allgemeinheit von der Rechtsordnung toleriert, als Ausgleich dafür haftet aber der Betreiber einer
solchen Quelle erhöhter Gefahr, wenn sich die Gefahr in einem Schaden realisiert, ohne
Rücksicht auf etwaiges Verschulden.

Die Besonderheit von Gewässerschäden sind, dass sie hohe Ersatzleistungen nach sich
ziehen. Schäden unter 10.000 EUR sind kaum denkbar.

Auch bei einer Garantieerklärung vom Tankhersteller ist eine
Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung notwendig.

Über die Privat-Haftpflichtversicherung kann ein Heizöltank bis zum im Tarif angegebenen
Fassungsvermögen, mitversichert werden. Ist das Gesamtfassungsvermögen größer,
entfällt die Mitversicherung.

Kleingebinde (oder Kanister) sind, bis zur im Tarif dafür angegebenen Grösse, ebenfalls versichert.

Gerne erstellen wir Ihnen auch ein seperates Angebot über eine
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung, wenn Ihr Öltank mehr als das angegebene
Fassungsvermögen hat. Sie können uns dazu formlos eine E-Mail zur Angebotsanforderung
schicken.

 

Die vorstehenden Ausführungen / Deckungserweiterungen dienen als Beispiele. Der rechtsverbindliche Leistungsinhalt ergibt sich ausschliesslich aus den jeweiligen Tarifen, den allgemeinen und ggf. besonderen Versicherungsbedingungen und den geschäftsplanmässigen Erklärungen der einzelnen Versicherer.

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