Forderungsausfalldeckung

Die Forderungsausfalldeckung ist der Rettungsanker bei Schäden, wenn der Schädiger nicht in der Lage ist zu bezahlen und keine Privat-Haftpflichtversicherung hat.

Beispiel: Ein Radfahrer übersieht einen Fußgänger und es kommt zu einem folgenschweren Unfall. Der Fußgänger erleidet dabei einen bleibenden gesundheitlichen Schaden und muss seinen Beruf aus diesem Grund aufgeben. Der unfallverursachende Radfahrer ist nicht privat Haftpflicht versichert und auch sonst nicht in der Lage den Schaden, zumindest finanziell, auszugleichen. Für das Opfer sind alle Zukunftspläne zunichte.

Hat das Opfer (der Fußgänger) aber eine private Haftpflichtversicherung mit Forderungsausfall-Deckung, springt diese unter bestimmten Voraussetzungen ein und ersetzt ihm den finanziellen Verlust. Der Kunde ist damit so gestellt, als wenn der Schädiger leisten könnte.

Dieser Schutz von existenzieller Bedeutung und sollte in keiner
privaten Haftpflichtversicherung mehr fehlen!
 

Mitversicherung von Forderungsausfällen (Ausfalldeckung)

(1) Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind. Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrages im Rahmen der in der Privat-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme.

(2) Erfolglose Vollstreckung
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU, Norwegens, der Schweiz oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat und eine Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist oder voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass – entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat; – oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schädiger in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

(3) Entschädigung
Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen vorliegt. Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche entsprechend den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes an den Versicherer abzutreten.

(4) Subsidiarität
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrage an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
 

Hinweis Tarif C und D:

In den höherwertigen Tarifen C und D ist ein "Schadenersatz-Rechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung (für Schäden ab 2.500 EUR)” enthalten.

 

Die vorstehenden Ausführungen / Deckungserweiterungen dienen als Beispiele. Der rechtsverbindliche Leistungsinhalt ergibt sich ausschliesslich aus den jeweiligen Tarifen, den allgemeinen und ggf. besonderen Versicherungsbedingungen und den geschäftsplanmässigen Erklärungen der einzelnen Versicherer.

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